Die Notfallbetreuung während des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs wird auch nach den Pfingstferien weitergeführt.
Diese wird für Kinder in der Schule eingerichtet, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, z.B.:
Weiterhin wird eine Notbetreuung in der Schule eingerichtet für Kinder von Alleinerziehenden, die erwerbstätig sind und aufgrund dessen ihr Kind nicht selbst betreuen können.
Sollten Sie zu einer dieser Gruppen gehören und eine Betreuung für Ihr Kind benötigen, melden Sie sich bitte vorab telefonisch oder per Email im Sekretariat. Dabei ist aber wichtig:
Weiterhin verweisen wir auf die stets aktuellen Veröffentlichungen und Informationen auf der Webseite des Kultusministeriums.
Erweiterung der Notfallbetreuung:
Ausweitung der Berechtigungen zur Notfallbetreuung
In Abweichung zu den bisherigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notfallbetreuung an der Schule und an der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) gilt ab 27. April 2020 Folgendes:
Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser
Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
- dass das Kind
Die Einrichtung der Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist erforderlich, um in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, die sich andernfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten, aufrecht zu erhalten.
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung). Grundvoraussetzung ist, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und
- die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen
- die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten
Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
- die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
bzw. 14 Tage seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine
Krankheitssymptome zeigen.